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Unruhe in die Vorweihnachtszeit bringt eine Veröffentlichung der DGUV bezüglich Änderungen in der UV-GOÄ zum 1.1.2019.
Zuerst zum verwirrenden Teil:
die Legende zu Nr. 4 lautet:
– bis 31.12. „Leistung nach Nummer 1, jedoch an Sonn- und Feiertagen“
– ab 1.1. „Leistung nach Nummer 1, jedoch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen“
die Legende zu Nr. 5 lautet:
– bis 31.12. „Leistung nach Nummer 1, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr“
– ab 1.1. „Leistung nach Nummer 1, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr“
Wie ist das zu verstehen? Ist an Samstagen vor 12 Uhr jetzt die Nr. 4 anzusetzen und nach 12 Uhr die Nr. 5?
Das gleiche gilt für die Nrn. 9 und 10?
Die folgenden Änderungen sind jedoch wieder verständlich:
– ab 1.1. wird die Vergütung des Vordrucks F 1100 von 8,94 auf 11,12 Euro angehoben
– in den Legenden der Nrn. 448, 448a und 449 wird das Wort „zuschlagsberechtigten“ vor dem Wort „ambulanten“ eingefügt
– der Leistungstext der Nr. 2005 wird dahingehend geändert, dass kein Zeitaufwand mehr genannt wird.
– die Leistungslegende der Nr. 4815 wird durch Anmerkungen präzisiert:
„Die histologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung eines immunhistochemischen Verfahrens rechtfertigt die 2-fache Abrechnung der Nr. 4815 je Leistungsziel. Die Art der Untersuchung ist anzugeben. Eine mehr als dreimalige Berechenbarkeit bedarf einer diagnosebezogenen Begründung. Ab der 6. Berechnung ist für jede Untersuchung nur noch die einmalige Berechnung der Nr. 4815 der UV-GOÄ anzuwenden. Fur einen immunhistochemischen Nachweis von Ístrogenrezeptoren oder Progesteronrezeptoren ist die Nr. 4815 2-fach abrechenbar.“
– die Leistungslegende der Nr. 4850 wird durch Anmerkungen präzisiert:
„Die zytologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung eines zytochemischen Sonderverfahrens (z.B. Eisen, PAS-Reaktion) oder optischer Sonderverfahren (Indifferenz- oder Polarisationsmikroskopie) ist nach Nr. 4815 der UV-GOÄ abrechenbar. Neben der o.g. Leistung sind – außer in besonders zu begründenden Einzelfällen – die Leistungen nach den Nrn. 4815, 4851 oder 4852 bei Untersuchungen an demselben Material nicht berechnungsfõhig. Die zytologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung eines immunzytochemischen Verfahrens rechtfertig die Abrechnung der Nr. 4815 + 4852 der UV-GOÄ. Die Art der Untersuchung ist anzugeben. Eine mehr als dreimalige Berechnung bedarf einer diagnosebezogenen Begründung. Ab der 6. Berechnung ist die Berechnung jeder Untersuchung nur mit dem zweimaligen analogen Ansatz der Nr. 4852 vorzunehmen.“
Da die Daten der GOÄ und der UV-GOÄ kein (Listen-)Element <anmerkungen> bzw. keine Tabelle ANMERKUNGEN enthalten, werden folgende Änderungen bis Mittwoch (19.12.) eingearbeitet:
– Legendentexte zu den Nrn. 4, 9, 448, 448a, 449 und 2005
– Bewertung der Nr. 110
Ihnen allen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr!