Die Daten der GOÄ und UVGOÄ wurden auf die Änderungen, die ab 1. Januar 2023 gelten aktualisiert:

  • neue Bewertung der B-Positionen des Katalog S I
  • neue Ziffern in der UVGOÄ
  • Änderung der Bewertungen in der UVGOÄ

Was einige Probleme bereitete, war die Neuaufnahme der Zuschlagspositionen 411 und 411a zur aus den gemeinsamen Ziffern ausgegliederten UV-GOÄ-Position 410.
Ohne Kenntlichmachung in der Legende der 410 (Sonographie Organ) hat diese Position eine zusätzliche Bedeutung erhalten:
Sonographie von Frakturen bei Kindern und Jugentlichen bis zum 18. Geburtstag. Die Legende der 410 wurde um diesen Leistungsinhalt ergänzt. Nur so ergibt sich ein Sinn für die Positionen 411 und 411a (Kontrollsonographie von Frakturen bei Kindern und Jugendlichen) als Zuschlag für die Position 410.

Kommen Sie gut hinüber ins neue Jahr!

Die GOÄ wurde aktualisiert:

  • Nebenkosten der B-Positionen Karalog S.1 zum 1.12.2021
  • Neuaufnahme der Ziffer 6b in der UV-GOÄ zum 1.11.2021

Die neue Fassung ist abholbereit.

In der GOÄ/UV-GOÄ wurden mit Wirkung zum 1. August einige Nebenkosten geändert:

* für die UV-GOÄ Ziffern 35 und 36 werden Allgemeine Kosten eingeführt
* einige Positionen des Katalogs S I wurden preislich angehoben

Die Äktualisierungen können für beide Servicepakete (BIS.100 und BIS.200) abgeholt werden.

Zum 1. 4. 2021 wurden einige Positionen im Bereich Krankengymnastik/Pysikalische Therapie aufgewertet.
Die Servicepakete BIS.100 und BIS.200 wurden entsprechend aktualisiert.

Die ab 1. Oktober 2020 gültige Fassung der GOÄ/UV-GOÄ ist abholbereit.

Die Steigerungen der Allgemeinen Kosten, der Allgemeinen und Besonderen Heilbehandlung um 3% wurden eingearbeitet. Die Vollkosten wurden auf der Basis des ab Oktober gültigen Punktwerts von 0,101370975793 Euro neu berechnet.

Das Kapitel B 5 in der UV-GOÄ wurde neu gefasst und bildet nun die GOÄ-Reform des Kapitels B 7 vom Januar 2020 auch für die UV-GOÄ ab.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft verweist bezüglich der Vergütung des Kapitels B 7 auf den Katalog S (Krankenhaussachleistungen).

Zum 1. August 2020 wurden die Leistungen nach den Gebührenpositionen 9651 bis 9662 den Tarifen des DVE und BDE angepasst.

Die Änderungen betreffen die Diestleistungspakete BIS.100 und BIS.200 und stehen zum Abruf bereit.

Die Aktualisierung der NT-Elemente ist vollständig und kann abgerufen werden.

Entsprechend der Vorgaben der DGUV sind für diverse Gebührenpositionen die Werte nicht mehr unter den Elementen für Allgemeine bzw. Besondere Heilbehandlung zu finden. Sie stehen nun (DGUV formatkonform) im Element Allgemeine Kosten.

Die jährliche Anpassung der UV-GOÄ und der Nebenkostentarife zum 1. Oktober steht ins Haus. Nachdem in 2017 die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit einem Monat Verzögerung die Anpassung des DKG-NT vornahm, klappte diese in 2018 wieder synchron zum Inkrafttreten des BGT.

Dieses Jahr zeichnet sich für den DKG-NT ein sehr knapp bemessenes Veröffentlichungsfenster ab – mit anderen Worten, die Daten für den DKG-NT liegen aktuell noch nicht vor und müssen kurzfristig (und hoffentlich rechtzeitig) zum 1.10. nachgereicht werden. Soweit es sich aus den veröffentlichten Beschlüssen eindeutig ergab, wurden die entsprechenden Werte rechnerisch ermittelt (Sachkosten +3%) – Unklarheit besteht bezüglich der Vollkosten.

Die neuen Werte der UV-GOÄ und des BGT wurden erfasst und können ab Montag (9. September) abgerufen werden.

Zum 1. Juli wird die Bewertung der Leistungen des Kapitels S I angepasst.
Die Aktualisierung wurde in die Leistungspakete BIS.10 und BIS.200 eingepflegt und kann abgerufen werden.

Zur Klarstellung einer Anzahlbedingung wurde der Regelkontext der GNR 3550 auf den Key „13“ (= aus dem selben Probenmaterial) geändert.

Unruhe in die Vorweihnachtszeit bringt eine Veröffentlichung der DGUV bezüglich Änderungen in der UV-GOÄ zum 1.1.2019.

Zuerst zum verwirrenden Teil:

die Legende zu Nr. 4 lautet:
– bis 31.12. „Leistung nach Nummer 1, jedoch an Sonn- und Feiertagen
– ab 1.1. „Leistung nach Nummer 1, jedoch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
die Legende zu Nr. 5 lautet:
– bis 31.12. „Leistung nach Nummer 1, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr
– ab 1.1. „Leistung nach Nummer 1, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr

Wie ist das zu verstehen? Ist an Samstagen vor 12 Uhr jetzt die Nr. 4 anzusetzen und nach 12 Uhr die Nr. 5?
Das gleiche gilt für die Nrn. 9 und 10?

Die folgenden Änderungen sind jedoch wieder verständlich:

– ab 1.1. wird die Vergütung des Vordrucks F 1100 von 8,94 auf 11,12 Euro angehoben
– in den Legenden der Nrn. 448, 448a und 449 wird das Wort „zuschlagsberechtigten“ vor dem Wort „ambulanten“ eingefügt
– der Leistungstext der Nr. 2005 wird dahingehend geändert, dass kein Zeitaufwand mehr genannt wird.
– die Leistungslegende der Nr. 4815 wird durch Anmerkungen präzisiert:

„Die histologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung eines immunhistochemischen Verfahrens rechtfertigt die 2-fache Abrechnung der Nr. 4815 je Leistungsziel. Die Art der Untersuchung ist anzugeben. Eine mehr als dreimalige Berechenbarkeit bedarf einer diagnosebezogenen Begründung. Ab der 6. Berechnung ist für jede Untersuchung nur noch die einmalige Berechnung der Nr. 4815 der UV-GOÄ anzuwenden. Fur einen immunhistochemischen Nachweis von Ístrogenrezeptoren oder Progesteronrezeptoren ist die Nr. 4815 2-fach abrechenbar.“

– die Leistungslegende der Nr. 4850 wird durch Anmerkungen präzisiert:

„Die zytologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung eines zytochemischen Sonderverfahrens (z.B. Eisen, PAS-Reaktion) oder optischer Sonderverfahren (Indifferenz- oder Polarisationsmikroskopie) ist nach Nr. 4815 der UV-GOÄ abrechenbar. Neben der o.g. Leistung sind – außer in besonders zu begründenden Einzelfällen – die Leistungen nach den Nrn. 4815, 4851 oder 4852 bei Untersuchungen an demselben Material nicht berechnungsfõhig. Die zytologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung eines immunzytochemischen Verfahrens rechtfertig die Abrechnung der Nr. 4815 + 4852 der UV-GOÄ. Die Art der Untersuchung ist anzugeben. Eine mehr als dreimalige Berechnung bedarf einer diagnosebezogenen Begründung. Ab der 6. Berechnung ist die Berechnung jeder Untersuchung nur mit dem zweimaligen analogen Ansatz der Nr. 4852 vorzunehmen.“

Da die Daten der GOÄ und der UV-GOÄ kein (Listen-)Element <anmerkungen> bzw. keine Tabelle ANMERKUNGEN enthalten, werden folgende Änderungen bis Mittwoch (19.12.) eingearbeitet:

– Legendentexte zu den Nrn. 4, 9, 448, 448a, 449 und 2005
– Bewertung der Nr. 110

Ihnen allen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr!