Posted by Christian Gutermann under
GOÄ | Schlagwörter:
DKG-NT,
Strukturänderung,
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Sowohl im DKG-NT aus auch im BG-T tauchte ein bisher ungelöstes Problem auf. So heißt es beispielsweise in den Allgemeinen Bestimmungen zu den Impfungen und Testungen unter Satz 4:
Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 380 bis 382, 385 bis 391 sowie 395 und 396 sind die Kosten abgegolten. Bei allen an den DKG-Reihen orientierten Testreihen, die nicht zur Standard-Testreihe gehören, werden zu den Gebühren nach Nrn. 380, 381 und 382 zusätzlich 1,85 € je Test vergütet.
Bisher waren diese Kosten unter „Besondere Kosten“ aufgeführt, was zu Irritationen führte, denn eigentlich gibt es bei diesen Ziffern keine Besonderen Kosten. Ein ähnliches Problem tauchte bei der Ziffer 379 auf. Dort heißt es in der Leistungslegende:
Testung mit patienteneigenen Substanzen nach vorheriger Beauftragung durch den Unfallversicherungsträger
Für die Vorbereitung der Testsubstanz werden zusätzlich 5,60 € (ohne spezifische Aufbereitung, nativ) bzw. 11,20 € (mit spezifischer Aufbereitung) vergütet.
Das Problem wurde nun durch hinzufügen des Elements „leistungserbringerart“ (in BIS.200 ADL) gelöst. Hierzu wurde die KEY_TAB zu Leistungserbringerart um zwei Keys erweitert: „0“ = „sowohl ambulant als auch stationär“ und „4“ = „außerhalb standardisierter Aufbereitungsweisen“.
Eine aktualisierte Version für die Pakete BIS.100 und BIS.200 steht zum Abruf bereit.