In der GOÄ wurde das Kapitel B VII „Todesfeststellung“ komplett neu gefasst.

Die UV-GOÄ macht diese Änderungen nicht mit. Dort wurden teilweise Nebenkosten und Kosten für AHB und BHB leicht angehoben.
Ferner wurde eine neue Beichtsnummer 116 eingeführt und die GNR 15 gestrichen.

Die Daten für beide Pakete (BIS.100 und BIS.200) können abgerufen werden.

Ich denke mal, das war’s für dieses Jahr.

In eigener Sache:

Mit dem nach der gestrigen Unterhauswahl in GB steht fest, der Brexit kommt. Damit stirbt die Gutermann Publischer Limited.
Die Geschäfte werden vollständig und zu gleichbleibenden Konditionen von „BIS Christian Gutermann“ übernommen und weitergeführt.

Ihnen ein frohes Fest und ein glückliches und erfolgreiches 2020!

Die Tarife der Krankenhaussachleistungen in Katalog S I werden zum 1. $. 2019 angehoben.

Die DL-Pakete BIS.100 und BIS.200 wurden entsprechend aktualisiert und können abgerufen werden.

 

Nachtrag zu Servicetabelle AOP im EBM:
Das gemeldete Fehlen der Daten hat bisher zu keinerlei Reaktion geführt. Nach wie vor können keine aktuellen Daten zur Verfügung gestellt werden.

Die Tarifanpassungen von BG-T und DKG-NT um 3% wurden in die Servicepakete BIS.100 und BIS.200 eingearbeitet und können abgerufen werden.

Dem Sevicepaket BIS.100 liegen Reports der Aktualisierungsläufe bei. Bitte beachten Sie, dass die Änderungen erst ab dem 1. Oktober gültig sind und bis dahin weiter die Werte der Vorversion gilt.

Bei der aktuellen Tarifanhebung sind die im Beschluss der Ständigen Gbebührenkommission aufgeführten Steigerungsausschlüsse für 2018 weiterhin gültig.
Der Vollkostenpunktwert wurde entsprechend der weiterhin geltenden Vorgaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft angepasst (Laborwert, statischer Wert, dynamischer Wert).

Die Werte wurden rechnerisch ermittelt und es erfolgt ein Abgleich mit den veröffentlichten Werten, sobald diese vorliegen.

Die neuen UV-GOÄ Daten, gültig ab dem 1. Oktober 2017, können für beide Diestleistungspakete herunter geladen werden.

Die Ausgliederung und Neuformulierung von Leistungen im Kapitel D „Anästhesieleistungen“, hat auch Auswirkungen auf die GOÄ, da dort die Leistungsinhalte nicht neu gefasst wurden. Dies führt zu einem weiteren Auseinanderfallen von GOÄ und UV-GOÄ und ich überlege ernsthaft, ob eine Aufspaltung in zwei eigenständige Gebührenordnungen nicht sinnvoller ist. Aber mal abwarten, was aus der GOÄ-Revision letztendlich wird.